Erbfolge


Gesetzliche Erbfolge

Wenn beim Tode eines Menschen keine letztwillige Verfügung, also ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist, welcher das Erbe regelt, tritt automatisch gesetzliche Erbfolge ein.

Das Erbrecht des BGB sieht in den §§ 1924 ff. ein sogenanntes Verwandtenerbrecht für die Hinterbliebenen des Erblassers vor.

Grundsätzlich wird danach auf die Blutsverwandtschaft abgestellt – in Ausnahmefällen genügt aber auch eine rechtliche Verwandtschaft wie z. B. nach einer Adoption.

Ist ein direkter Abkömmling des Erblassers bereits vorverstorben und hinterlässt er selbst eigene Abkömmlinge (Enkel) dann treten diese an die Stelle ihrer vorverstorbenen Eltern (Eintrittsrecht).

Hinterlässt ein Abkömmling keine eigenen Abkömmlinge dann wächst sein Anteil den übrigen Erben an.

Sind beim Tode des Erblassers keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) vorhanden, dann sind seine Eltern und, wenn diese bereits vorverstorben sind, seine Geschwister zur gesetzlichen Erben berufen (Erben 2. Ordnung).

Neben diesem Verwandtenerbrecht besteht noch das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie des eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartners. Diesen steht ein eigenes Erbrecht zu (§ 1931 BGB, § 10 Abs. 1 LPartG) um dessen Versorgung sicherzustellen. Die Höhe des Erbrechts richtet sich zum einen danach, neben welchen Verwandten (1., 2. oder 3. Ordnung) die Erbfolge eintritt und zum anderen danach, in welchem Güterstand die Eheleute im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben.

Gemäß § 1931 BGB erbt der Ehegatte neben Erben 1. Ordnung, also neben den Abkömmlingen des Erblassers, zu 1/4 und neben den Erben 2. Ordnung, also den Eltern und Geschwistern des Erblassers, zu 1/2.

Waren die Eheleute darüber hinaus im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (d. h. ohne notariellen Ehevertrag) verheiratet, dann erhöht sich die Erbquote des Längstlebenden jeweils zum ein weiteres Viertel, also neben den Erben 1. Ordnung auf 1/2 und neben den Erben 2. Ordnung auf 3/4.

Sind weder Erben 1. Ordnung noch 2. Ordnung vorhanden, dann wird der Längstlebende Alleinerbe wenn auch die Großeltern des Erblassers vorverstorben sind.

 

Vorweggenommene Erbfolge

Von vorweggenommener Erbfolge spricht man, wenn Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf Dritte, meist die Kinder oder Enkel, übertragen werden und in den entsprechenden Übergabeverträgen bereits geregelt ist, in welchem Umfang die Übertragung auf ein späteres Erbe anzurechnen ist.

Lebzeitige Schenkungen, oft verbunden mit Gegenleistungen (Wohnrecht, Nießbrauch, Geldrente), können eine interessante und sinnvolle Möglichkeit sein, die finanzielle Nachfolge zu regeln.

 

 

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