Pflichtteilsrecht

 

Das deutsche Erbrecht gewährt einem engen Personenkreis ein sogenanntes Pflichtteilsrecht. Hierbei handelt es sich um den überlebenden Ehegatten sowie die Abkömmlinge des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, sind das auch die Eltern des Erblassers.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich um einen Geldanspruch, welcher gegen den oder die Erben geltend zu machen ist.

Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Neben adoptierten Kindern werden seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997, da es zum 01.04.1998 in Kraft getreten ist, auch nichtehelichen Kinder als gesetzliche Erben 1. Ordnung angesehen.

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