Neue EU-Erbrechtsverordnung


Am 16.08.2012 trat die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Sie wurde am 17.08.2012 veröffentlicht und soll drei Jahre nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, somit gilt sie für alle Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten.

Es kann dann ein europäisches Nachlasszeugnis (Erbschein) beantragt werden, dieses Nachlasszeugnis gilt als Erbennachweis in allen EU-Ländern mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland.

Eine beachtenswerte Änderung ergibt sich auch für deutsche Staatsbürger. Bisher knüpfte das anzuwendende materielle Recht immer an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, zukünftig findet das materielle Erbrecht des Staates, in welchem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, Anwendung.

Bedeutsam kann dies sein, für deutsche Staatsbürger, welche im Ausland leben, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor dem Erbfall überwiegend im Ausland gelebt haben, z. B. in Spanien oder Österreich, dann findet spanisches oder österreichisches Erbrecht Anwendung. Dies kann insbesondere für das Ehegattenerbrecht und die Pflichtteilsrechte von gravierender Bedeutung sein.

Will man diese Rechtsfolge vermeiden, muss man in einer letztwilligen Verfügung bestimmen, dass weiterhin deutsches Erbrecht Anwendung finden soll. Die Abwicklung des Erbfalles erfolgt dann nach deutschem Erbrecht, auch wenn der Erblasser überwiegend im Ausland gelebt hat.

 

 

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