Banken dürfen nicht pauschal Erbschein verlangen

Bank- oder Sparkassenkunden brauchen nicht immer einen Erbschein

Wer den Besitz verstorbener Bank- oder Sparkassenkunden erbt, kann nicht grundsätzlich dazu gezwungen werden, der Bank einen Erbschein vorzulegen.

Der BGH hat nunmehr entschieden (AZ: VI ZR 401/12), dass ein solches Dokumenten nicht immer notwendig ist, um an den Nachlass zu kommen. Entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sind unwirksam.

Die Erben können sich auch durch einen Erbvertrag oder ein notarielles Testament als erbberechtigt ausweisen. „Der Erbe ist von Rechtswegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen."

Die BGH-Richter kippten damit die Klausel einer Sparkasse, die es sich generell vorbehalten wollte, auf einen Erbschein zu bestehen.

Diese Entscheidung ist für Erben deshalb wichtig, da nunmehr geklärt ist, dass der Nachweis der Erbenstellung (ähnlich wie bei der Grundbuchberichtigung) auch durch eine öffentliche Urkunde, also einen notariell errichteten Erbvertrag oder ein notarielles Testament erbracht werden kann, wenn daraus die Erbenstellung eindeutig abgeleitet werden kann. Für die Erben bedeutet dies, dass sie in solchen Fällen keinen kostenpflichtigen Erbschein besorgen müssen.

 

 

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