Steuerfreibeträge

 

Für Erwerber von Todeswegen und für Schenkungen unter Lebenden bestehen persönliche Freibeträge, die den steuerlichen Erwerb reduzieren.
Vom Erwerber ist nur der Betrag zu versteuern, der nach Abzug des Freibetrags verbleibt.


Persönliche Freibeträge

Steuerklasse 1  
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner        500.000,00 €
Kinder/Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000,00 €
Enkel* 200.000,00 €

Eltern/Großeltern/Urgroßeltern usw. im Erbfall,
Urenkel, Ururenkel usw.

100.000,00 €
   
Steuerklasse 2
 
z.B. Eltern/Großeltern/Urgroßeltern usw. bei Schenkung, Geschwister,
Nichten**, Neffen**, geschiedener Ehegatte
20.000,00 €
   
Steuerklasse 3
 
übrige Erwerber der Steuerklasse 3, z. B. nichtehelicher Lebensgefährte 20.000,00 €


*wenn nicht Freibetrag von 400.000,00 € („Kinder verstorbener Kinder")
**nur Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern

 


Steuersätze beim Erben und Schenken

Wert des steuerlichen Erwerbs bis einschließlich Steuerklasse 1 Steuerklasse 2 Steuerklasse 3
      75.000,00 €                                  7 %  15 %  30 %
    300.000,00 € 11 % 20 % 30 %
    600.000,00 € 15 % 25 % 30 %
 6.000.000,00 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000,00 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000,00 € 27 % 40 % 50 %
und darüber 30 % 43 % 50 %

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